Freitag, 6. Februar 2009

Prozeßauftakt in der 1-€-Affäre

Am 5.2.2009 hat die 12. Kammer des LG Bochum ihre öffentliche Arbeit aufgenommen.
Es beginnt schon mit ein paar Überflüssigkeiten, die gleich einen schlechten Eindruck machen.
Unmittelbar vor Aufruf der Sache öffnet der Protokollführer die Tür zum separaten Zuschauerraum.
Die Kammer ist noch nicht im Saal; alle anderen am heutigen Tag Beteiligten haben dort ihre Plätze eingenommen.
Die Zuschauer wollen die Zuhörerplätze einnehmen und werden vom Protokollführer unter Hinweis darauf, dass die Sache noch nicht aufgerufen sei, aus dem Zuhörerraum gewiesen.
Selbstgerechter Schnösel möchte ich da dann mal sagen.
Dass er dabei den verfehlten Eindruck einer Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens erzeugt, hat er sicher nicht bemerkt. Dass das völlig überflüssig war, wird ihm auch nicht aufgefallen sein.
Das geht offenbar nicht in die Köpfe mancher Justizangehöriger, für wen und in wessen Namen sie an ihren Tischen sitzen.
Wie ist das eigentlich mit der Öffentlichkeit im Strafprozeß? Alles was sich im Gerichtssaal abspielt, geht die Öffentlichkeit an, es sei denn es liegt einer der Ausschlußgründe nach §§ 170 ff GVG vor.
Nicht der Protokollführer sondern ggfs. der Vorsitzende bzw. der Spruchkörper beschließt über den Ausschluß der Öffentlichkeit.

Auch der Vorsitzende machte dem interessierten Zuschauer dann noch die eine oder andere Freude.
Als die Staatsanwältin den Anklagesatz verlas, mußte er den Schulmeister raushängen und einen Journalisten, der wegen ungünstiger Sichtverhältnisse auf die Angeklagten aufgestanden war, um einen besseren Blick zu erhalten, zurechtweisen. Souveräne Verhandlungsführung geht anders.
Wenn sich die Kammer oder genauer ihr Vorsitzender von unbedeutenden Bewegungen im durch eine Glaswand abgetrennten Zuhörerraum irritieren läßt, ist das alles Mögliche - wohl am ehesten Eitelkeit.

Während des Vortrages des Verteidigers zeigte insbesondere der Vorsitzende eine betont unbeteiligte, beinahe desinteresierte Mimik.
Aber er war hellwach; er bemerkte einen Zuschauer, der irgendwo im Zuhörerraum schon eine Viertelstunde mit seinem Nachbarn tuschelte.
Da machte Herr Mittrup dann noch mal deutlich, was an diesem Vormittag wichtig war.
Den Zuschauer konnte er mit Sicherheit akustisch nicht als Störung empfinden - er war selbst im Zuhörerraum nicht zu hören gewesen. Aber er konnte ihn sehen.

Hoffentlich hat er auch durch den Prozeßstoff diesen Durchblick.

Den Angeklagten ist jedenfalls zu wünschen, dass der Vorsitzende jedenfalls die schriftlich überreichte Fassung des Vortrages der Verteidigung, der ihn offenbar in mündlich gehaltener Form nicht so fesseln konnte, konzentriert zur Kenntnis nehmen wird.

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